AGB/REISEBEDINGUNGEN
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reiseveranstalter von Pauschalreisen im Sinne des Pauschalreisegesetzes (PRG 2018)
- Geltungsbereich und Definitionen
1.1. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der entweder direkt oder über einen anderen
Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2
PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (Vgl. § 2 Abs 7 PRG). Der
Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit
der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Ein Unternehmer ist jede natürliche oder
juristische Person, der Unternehmereigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (Vgl § 2 Abs 9 PRG).
Im nachfolgenden meint Reiseveranstalter das Unternehmen:
Christophorus Reiseveranstaltungs GmbH
Eckartau 2, A-6290 Mayrhofen
1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie – bevor der Reisende
durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist – übermittelt wurden oder der
Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen
Pauschalreisevertrag. Bucht der Reisende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit, dass er
von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die allgemeinen
Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschalreisevertrag für sie
abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als
Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere
Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter
(Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).
1.3. Reisender ist jede Person, die einen den Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes
unterliegenden Vertrag (z.B. Pauschalreisevertrag) zu schließen beabsichtigt oder die aufgrund
eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen.
1.4. Der Katalog und die Homepage des Reiseveranstalters dienen als bloße Werbemittel. Die darin
präsentierten Pauschalreisen und sonstigen Leistungen stellen keine Anbote dar (Vgl 2.2.).
1.5. Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den Vertrag, der zwischen dem
Reiseveranstalter und dem Reisenden über eine Pauschalreise abgeschlossen wird.
1.6. Unter dem Reisepreis wird der im Pauschalreisevertrag angegebene, vom Reisenden zu
bezahlende Betrag verstanden.
1.7. Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von
behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit
einer körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die
Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. Benutzung eines
Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu
vereinbarenden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.
1.8. Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. unvorhersehbare Umstände sind
Vorfälle/Ereignisse/Gegebenheiten außerhalb der Sphäre/Kontrolle desjenigen, der sich auf sie
beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren
Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende
Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten,
Naturkatastrophen, Witterungsverhältnisse, die eine sichere Reise verhindern etc.) (Vgl § 2 Abs
12 PRG).
- Aufgaben des Reiseveranstalters
2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reiseveranstalter für den Reisenden
Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd §
4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschläge erstellt werden
(keine Varianten, keine Leistungen etc.) so weist der Reiseveranstalter den Reisenden darauf
hin.
Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und/oder
unvollständige Angaben durch den Reisenden – mangels Aufklärung durch den Reisenden –
Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können
beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen
des Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter
herangezogen werden.
2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihm unterbreiteten
Reisevorschläge, dann erstellt der Reiseveranstalter auf Basis des Reisevorschlages ein
Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind.
Das vom Reiseveranstalter erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter. Änderungen der
im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder
Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot
vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich
und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen
Reisenden und Reiseveranstalter vorgenommen werden (Vgl § 5 Abs 1 PRG). Ein Vertrag
zwischen Reiseveranstalter und Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den
Reisenden angenommen wird (= Vertragserklärung des Reisenden).
2.3. Der Reiseveranstalter berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisenden
dem Reiseveranstalter mitgeteilten Angaben. Der Reiseveranstalter stellt die vom Reisenden
angefragte Pauschalreise unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des
jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der
Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach besten
Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B.
Topographie, Klima, Flora und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.) besteht
nicht, sofern, je nach Art der Pauschalreise, keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten
Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung
und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen erforderlich ist.
Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere
Umgebung entscheidet und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere
Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den Bestimmungsort
üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren. Darüber hinaus hat der Reisende die
Möglichkeit nähere Angaben zu den landesüblichen Gegebenheiten, insbesondere in Hinblick
auf Lage, Ort und Standard (Landesüblichkeit) der zu vereinbarenden Leistungen grundsätzlich
im Katalog oder auf der Website des Reiseveranstalters nachzulesen.
2.4. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine
Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:
2.4.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG.
Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen auf der Website des
Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.4.2. Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu vereinbarende
Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind.
Darüber hinaus können diese Informationen grundsätzlich im Katalog oder auf der Homepage
des Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.4.3. Ob die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter
Mobilität geeignet ist (Vgl 1.6.), sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise
einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG).
2.4.4. Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der
ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von
gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die
betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter über
Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und
Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und
Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des
gewünschten Bestimmungslandes unter
https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/
bzw. von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden eingeholt werden. Als bekannt
wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht
abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit
der Reisende selbst verantwortlich ist. Unsere Empfehlung ist die Mitführung eines gültigen EUReisedokumentes, welches nach Rückkunft der Reise noch mindestens 6 Monate gültig ist. Der
Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst
verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht
der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereit erklärt hat, die Besorgung eines solchen zu
übernehmen, selbst verantwortlich.
2.5. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen (z.B. Meerblick), sind
grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht
vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG
bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. Die
Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine
Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre
Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom
Reiseveranstalter bestätigt wurde.
2.6. Bucht der Reisende nicht direkt beim Reiseveranstalter (z.B. durch Besuch in der Filiale, Anfrage
per Telefon oder Mail etc.), sondern über einen Reisevermittler, gelten für diesen die
Bestimmungen gemäß Punkt 2. dieser AGB.
- Befugnisse des Reisevermittlers und vor Ort gebuchte Leistungen
3.1. Reisevermittler sind vom Reiseveranstalter nicht ermächtigt, abweichende Vereinbarungen zu
treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des
Pauschalreisevertrags abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen vom
Reiseveranstalter hinausgehen oder im Widerspruch zum Reiseanbot stehen. Reisekataloge und
Internetausschreibungen, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben wurden, sind für den
Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch
ausdrückliche Vereinbarung zwischen Reiseveranstalter und Reisendem zum Gegenstand des
Reiseanbots oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.
3.2. Bei Dritten vom Reiseveranstalter verschiedenen bzw. dem Reiseveranstalter nicht
zurechenbaren Leistungsträgern gebuchte Leistungen vor Ort sind für den Reiseveranstalter und
dessen Leistungspflicht nicht verbindlich und werden diesem nicht zugerechnet, sofern diese
Leistungen nicht ausdrücklich vom Reiseveranstalter bestätigt/autorisiert wurden (Vgl auch
20.6.).
- Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Reisenden
4.1. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines
Reisevermittlers, wenn über einen solchen gebucht wurde – alle für die Pauschalreise
erforderlichen und relevanten personenbezogenen (z.B. Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit
etc.) und sachbezogenen Informationen (z.B. geplante Einfuhr/Mitnahme von Medikamenten,
Prothesen, Tieren etc.) rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Der Reisende
hat den Reiseveranstalter über alle in seiner Person oder der von Mitreisenden gelegenen
Umstände (z.B. Allergien, Nahrungsmittelunverträglichkeit, keine Reiseerfahrung etc.) und über
seine bzw. die besonderen Bedürfnisse seiner Mitreisenden, insbesondere über eine vorliegende
eingeschränkte Mobilität bzw. den Gesundheitszustand und sonstige Einschränkungen, welche
für die Erstellung von Reiseanboten bzw. für die Aus- bzw. Durchführung einer Pauschalreise mit
den zu vereinbarenden Leistungen von Relevanz sein können (z.B. bei Wanderreisen etc.), wenn
erforderlich unter Beibringung eines vollständigen qualifizierten Nachweises (z.B. ärztliches
Attest), in Kenntnis zu setzen.
4.2. Dem Reisenden wird empfohlen, bei Vorliegen einer eingeschränkten Mobilität oder anderen
Einschränkungen bzw. besonderen Bedürfnissen im Sinne des Punkt 4.1. (z.B. Erfordernis
spezieller Medikation, regelmäßiger medizinischer Behandlungen etc.), die geeignet erscheinen,
die Reisedurchführung zu beeinträchtigen, vor Buchung mit einem Arzt abzuklären, ob die
notwendige Reisefähigkeit gegeben ist.
4.3. Kommt es erst im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Pauschalreise zu einer
Einschränkung der Mobilität des Reisenden oder ergeben sich in diesem Zeitraum sonstige
Einschränkungen im Sinne des 4.1. hat der Reisende dem Reiseveranstalter dies unverzüglich –
wobei die Schriftform aus Beweisgründen empfohlen wird – mitzuteilen, damit dieser entscheiden
kann, ob der Reisende weiterhin ohne Gefährdung der eigenen Person oder der Mitreisenden
an der Pauschalreise teilnehmen kann, oder ob er zum Ausschluss des Reisenden und
Vertragsrücktritt berechtigt ist. Kommt der Reisende seiner Aufklärungspflicht nicht vollständig
bzw. rechtzeitig nach und erklärt der Reiseveranstalter den Vertragsrücktritt, steht dem
Reiseveranstalter ein Anspruch auf Entschädigung gemäß den Entschädigungspauschalen zu.
4.4. Der Reisende, der für sich oder Dritte (Mitreisende) eine Buchung vornimmt, gilt als Auftraggeber
und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung
getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (z.B. Entrichtung
des Entgelts; nur der Auftraggeber ist berechtigt den Rücktritt vom Vertrag zu erklären etc.) (Vgl
1.2.).
4.5. Der Reisende ist verpflichtet, sämtliche durch den Reiseveranstalter übermittelten
Vertragsdokumente (z.B. Pauschalreisevertrag, Buchungsbestätigung, Gutscheine, Vouchers)
auf sachliche Richtigkeit zu seinen Angaben/Daten und auf allfällige Abweichungen
(Schreibfehler; z.B. Namen, Geburtsdatum) sowie Unvollständigkeiten zu überprüfen und im Fall
von Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten diese dem Reiseveranstalter
unverzüglich zur Berichtigung – wobei die Schriftform aus Beweisgründen empfohlen wird –
mitzuteilen. Einen allenfalls dadurch entstehenden Mehraufwand, wenn dieser Mehraufwand auf
falschen oder unrichtigen Angaben des Reisenden beruht, hat der Reisende zu tragen, wobei
die Gebühr mindestens EUR 50,- beträgt.
4.6. Der Reiseveranstalter trägt im Fall der Unmöglichkeit der vertraglich vereinbarten
Rückbeförderung des Reisenden aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände
die Kosten für die notwendige Unterbringung für höchstens drei Nächte. Dies gilt nicht für
Reisende mit eingeschränkter Mobilität (gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.
1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit
eingeschränkter Mobilität) und deren Mitreisende, für schwangere Reisende, für unbegleitete
minderjährige Reisende und für Reisende, die besondere medizinische Betreuung benötigen,
sofern die genannten Personen ihre besonderen Bedürfnisse, die bei Buchung noch nicht
bestanden haben oder ihnen noch nicht bekannt sein mussten, dem Reiseveranstalter 48
Stunden vor Reisebeginn mitteilen (Vgl 4.3.).
4.7. Der Reisende hat gemäß § 11 Abs 2 PRG jede von ihm wahrgenommene Vertragswidrigkeit der
vereinbarten Reiseleistungen unverzüglich und vollständig, inklusive konkrete Bezeichnung der
Vertragswidrigkeit/des Mangels, zu melden, damit der Reiseveranstalter in die Lage versetzt
werden kann, die Vertragswidrigkeit – sofern dies je nach Einzelfall möglich oder tunlich ist –
unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände (z.B. Zeitverschiebung, Unmöglichkeit der
Kontaktaufnahme bei Expeditionsreise, Vorliegen einer Alternative bzw. einer Austausch-
/Verbesserungsmöglichkeit etc.) und des allenfalls damit einhergehenden Aufwandes (z.B.
Ersatzzimmer säubern, Ersatzhotel ausfindig machen etc.), vor Ort zu beheben. Bucht der
Reisende über einen Reisevermittler und tritt eine Vertragswidrigkeit während der
Geschäftszeiten des Reisevermittlers auf, hat der Reisende die Vertragswidrigkeit diesem zu
melden. Es wird dem Reisenden empfohlen, sich dabei insbesondere aus Beweisgründen der
Schriftform zu bedienen. Außerhalb der üblichen Geschäftszeiten hat der Reisende
Vertragswidrigkeiten dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort, oder, wenn ein solcher nicht
vorhanden und/oder nicht vertraglich geschuldet ist, direkt dem Reiseveranstalter unter der im
Pauschalreisevertrag mitgeteilten Notfallnummer zu melden. Im Falle des Unterlassens der
Meldung einer Vertragswidrigkeit hat dies, wenn Abhilfe vor Ort möglich und eine Meldung auch
zumutbar gewesen wäre, Auswirkungen auf allfällige gewährleistungsrechtliche Ansprüche des
Reisenden. Das Unterlassen der Meldung kann gemäß § 12 Abs 2 PRG hinsichtlich
schadenersatzrechtlicher Ansprüche auch als Mitverschulden (§ 1304 ABGB) angerechnet
werden. Eine Meldung einer Vertragswidrigkeit bewirkt noch keine Leistungszusage des
Reiseveranstalters.
4.8. Der Reisende ist verpflichtet, den im Rahmen des getroffenen Pauschalreisevertrages
vereinbarten Reisepreis gemäß den Zahlungsbestimmungen fristgerecht und vollständig zu
bezahlen. Im Fall der nicht fristgerechten oder nicht vollständigen Anzahlung oder Restzahlung
behält sich der Reiseveranstalter nach Mahnung unter Setzung einer Nachfrist vor, den Rücktritt
vom Vertrag zu erklären und unabhängig von der anfallenden Entschädigungspauschale einen
allenfalls darüber hinausgehenden Schadenersatz anzusprechen.
4.9. Der Reisende hat im Fall der Geltendmachung und des Erhalts von Zahlungen aus
Schadenersatz- oder Preisminderungsansprüchen im Sinne des § 12 Abs 5 PRG (z.B.
Ausgleichszahlung gemäß Art 7 FluggastrechteVO) oder im Falle des Erhalts sonstiger
Auszahlungen und Leistungen von Leistungsträgern oder von Dritten, die auf Schadenersatzoder Preisminderungsansprüche des Reisenden wider dem Reiseveranstalter anzurechnen sind
(z.B. Auszahlungen des Hotels), den Reisevermittler oder Reiseveranstalter von diesem
Umstand vollständig und wahrheitsgemäß in Kenntnis zu setzen.
4.10. Den Reisenden trifft bei Auftreten von Vertragswidrigkeiten grundsätzlich eine
Schadensminderungspflicht (§ 1304 ABGB).
- Versicherung
5.1. Grundsätzlich ist bei Urlaubsreisen zu beachten, dass keine wertvollen Gegenstände, wichtige
Dokumente etc. mitgenommen werden sollten. Bei wichtigen Dokumenten wird die Anfertigung
und Verwendung von Kopien – soweit deren Gebrauch erlaubt ist – empfohlen. Der Diebstahl
von Wertgegenständen kann nicht ausgeschlossen werden und ist vom Reisenden grundsätzlich
selbst, als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, zu tragen.
5.2. Es wird empfohlen, eine Versicherung (Reiserücktrittsversicherung, Reiseabbruchversicherung,
Reisegepäckversicherung, Reisehaftpflichtversicherung, Auslandsreisekrankenversicherung,
Verspätungsschutz, Personenschutz etc.), welche ausreichende Deckung ab dem Datum des
Pauschalreisevertrages bis zum Ende der Pauschalreise gewährleistet, abzuschließen. Nähere
Informationen zu Versicherungen kann der Reisende im Katalog und auf der Homepage des
Reiseveranstalters nachlesen.
- Buchung/Vertragsabschluss/Anzahlung/Restzahlung
6.1. Der Pauschalreisevertrag kommt zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter
zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung
und Termin) besteht und der Reisende das Anbot des Reiseveranstalters annimmt. Dadurch
ergeben sich Rechte und Pflichten für den Reiseveranstalter und für den Reisenden.
6.2. Der Reisende hat – sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird – innerhalb von 1 Tag nach
Zugang des Pauschalreisevertrages, frühestens jedoch 11 Monate vor dem Ende der
Pauschalreise, eine Anzahlung von 20% des Reisepreises auf das im Pauschalreisevertrag
genannte Konto (oder auf das vom Reisevermittler bekanntgegebene Konto) zu überweisen. Die
Restzahlung erfolgt frühestens 20 Tage vor Reiseantritt.
6.3. Erfolgt ein Vertragsschluss innerhalb von 20 Tagen vor Abreise, ist der gesamte Reisepreis bei
Zugang des Pauschalreisevertrages auf das dort genannte Konto (oder auf das vom
Reisevermittler bekanntgegebene Konto) sofort zu überweisen.
6.4. Kommt der Reisende seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß 6.2. oder 6.3. nicht nach, behält
sich der Reiseveranstalter nach Mahnung mit Fristsetzung vor, den Rücktritt vom Vertrag zu
erklären und Schadenersatz entsprechend den Entschädigungspauschalen zu verlangen.
- Personen mit eingeschränkter Mobilität
7.1. Ob eine Pauschalreise für Personen mit eingeschränkter Mobilität konkret geeignet ist, ist im
Einzelfall unter Berücksichtigung der Art und des Ausmaßes der eingeschränkten Mobilität, des
Charakters der Pauschalreise (z.B. Abenteuerreise, Studienreise, Städtetrip etc.), des
Bestimmungslandes/Bestimmungsortes, der Transportmittel (z.B. Bus, Flugzeug, Schiff etc.),
sowie der Unterkunft (z.B. Hotel, Almhütte, Zelt etc.) abzuklären. Personen mit eingeschränkter
Mobilität haben deshalb beim Reiseveranstalter nachzufragen, ob die gewünschte Pauschalreise
im konkreten Fall für sie geeignet ist. Die Eignung einer Pauschalreise im konkreten Fall für
Personen mit eingeschränkter Mobilität, bedeutet nicht, dass sämtliche im Pauschalreisevertrag
enthaltene Leistungen uneingeschränkt von der Person mit eingeschränkter Mobilität in
Anspruch genommen werden können (so kann z.B. eine Hotelanlage über geeignete Zimmer
und andere Bereiche für Personen mit eingeschränkter Mobilität verfügen. Dies bedeutet aber
nicht, dass die gesamte Anlage (z.B. Benützung des Pools etc.) für Personen mit
eingeschränkter Mobilität geeignet ist). Ist dies der Fall und bucht die Person mit eingeschränkter
Mobilität die Pauschalreise, führt der Reiseveranstalter ein Handicap-Protokoll. Dieses ist
Grundlage des abzuschließenden Pauschalreisevertrages.
7.2. Der Reiseveranstalter kann die Buchung einer Pauschalreise durch eine Person mit
eingeschränkter Mobilität ablehnen, sofern der Reiseveranstalter und/oder einer der
Erfüllungsgehilfen (z.B. Hotel, Airline etc.) nach einer sorgfältigen Einschätzung der spezifischen
Anforderungen und Bedürfnisse des Reisenden zu dem Schluss kommen, dass dieser nicht
sicher und in Übereinstimmung mit den Sicherheitsbestimmungen befördert/untergebracht
werden kann oder zur Auffassung gelangen, dass die konkrete Pauschalreise für den Reisenden
nicht geeignet ist.
7.3. Der Reiseveranstalter und/oder einer der Erfüllungsgehilfen (z.B. Airline, Hotel etc.) behält sich
das Recht vor, die Beförderung/Unterbringung eines Reisenden abzulehnen, der es verabsäumt
hat, den Reiseveranstalter gemäß 4.1. und/oder 4.3. der AGB ausreichend über seine
eingeschränkte Mobilität und/oder besonderen Bedürfnisse zu benachrichtigen, um dadurch den
Reiseveranstalter und/oder den Erfüllungsgehilfen in die Lage zu versetzen, die Möglichkeit der
sicheren und organisatorisch praktikablen Beförderung/Unterbringung zu beurteilen.
7.4. Der Reiseveranstalter behält sich das Recht vor, Reisenden, die der Meinung des
Reiseveranstalters und/oder eines der Erfüllungsgehilfen (z.B. Airline, Hotel etc.) nach nicht
reisefähig sind oder nicht für die Pauschalreise aufgrund des Reiseverlaufs, der Reisedestination
etc. geeignet sind oder eine Gefahr für sich oder andere während der Pauschalreise darstellen,
die Teilnahme an der Pauschalreise aus Sicherheitsgründen zu verweigern.
- Pauschalreisevertrag
8.1. Der Reisende erhält bei Abschluss eines Pauschalreisevertrages oder unverzüglich danach eine
Ausfertigung des Vertragsdokuments oder eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften
Datenträger (z.B. Papier, Email). Wird der Pauschalreisevertrag in gleichzeitiger Anwesenheit
der Vertragsparteien geschlossen, hat der Reisende Anspruch auf eine Papierfassung. Bei
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen im Sinne des § 3 Z 1 FAGG stimmt
der Reisenden zu, die Ausfertigung oder Bestätigung des Pauschalreisevertrages alternativ auch
auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z.B. Email) zur Verfügung gestellt zu bekommen.
8.2. Dem Reisenden werden an der zuletzt von ihm bekanntgegebenen Zustell-/Kontaktadresse
rechtzeitig vor Beginn der Pauschalreise, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die
Buchungsbelege, Gutscheine, Beförderungsausweise und Eintrittskarten (oder stattdessen
Voucher), Informationen zu den geplanten voraussichtlichen Abreisezeiten und gegebenenfalls
zu planmäßigen Zwischenstationen, Anschlussverbindungen und Ankunftszeiten zur Verfügung
gestellt. Sollten die soeben genannten Dokumente/Unterlagen
Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten im Sinne von 4.5. aufweisen, hat der
Reisende den Reisevermittler oder Reiseveranstalter zu kontaktieren (Vgl 4.5.).
- Ersatzperson
9.1. Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pauschalreisevertrag auf eine andere Person,
die sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschalreise geeignet ist (Kriterien
können z.B. das Geschlecht, das (Nicht)vorliegen einer Schwangerschaft, der
Gesundheitszustand, erforderliche Impfungen/ausreichender Impfschutz, besondere Kenntnisse
und Fähigkeiten, Visa, gültige Einreisedokumente, das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes
etc. sein) zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie
nicht für die Pauschalreise geeignet, kann der Reiseveranstalter der Übertragung des Vertrages
widersprechen. Der Reiseveranstalter ist innerhalb einer angemessenen Frist von 20 Tagen,
spätestens jedoch sieben Tage vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier,
Email) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen.
Für die Übertragung des Pauschalreisevertrages ist eine Mindestmanipulationsgebühr von EUR
50,- zu entrichten, sofern nicht darüber hinaus Mehrkosten entstehen. Der Reisende, der den
Pauschalreisevertrag überträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem
Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und
die Mindestmanipulationsgebühr, sowie für allenfalls darüber hinaus entstehende Mehrkosten
9.2. Viele Fluggesellschaften oder andere Beförderer oder Dienstleister behandeln Änderungen des
Reisedatums oder des Namens des Reisenden als Stornierungen und berechnen diese
entsprechend. Entstehen dabei Mehrkosten, werden diese dem Reisenden in Rechnung gestellt
(analog § 7 Abs 2 PRG).
- Preisänderungen vor Reisebeginn
10.1. Der Reiseveranstalter behält sich im Pauschalreisevertrag das Recht vor, nach Abschluss des
Pauschalreisevertrages bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise Preisänderungen
vorzunehmen. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden an der von ihm zuletzt
bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger
(z.B. Papier, Email) spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise über die Preiserhöhung
(inklusive Berechnung) unter Angabe der Gründe in Kenntnis setzen.
10.2. Bei Änderung folgender Kosten nach Vertragsschluss sind Preisänderungen zulässig:
1) Kosten für die Personenbeförderung infolge der Kosten für Treibstoff oder andere
Energiequellen;
2) Höhe der Steuern und Abgaben, die für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu
entrichten sind, wie z.B. Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein- oder
Ausschiffungsgebühren in Häfen, entsprechende Gebühren auf Flughäfen sowie Gebühren für
Dienstleistungen in Häfen oder Flughäfen, oder Änderungen des Mehrwertsteuersatzes;
3) die für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse.
Preisänderungen können Preiserhöhungen oder Preissenkungen zur Folge haben. Bezüglich 1)
entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vom Leistungsträger für Bus, Bahn oder Flug
zusätzlich berechneten Betrag bzw. 30% des Reisepreises pro Dollar der Preissteigerung eines
Barrels Treibstoff (NY-MEX Index), bezüglich 2) entspricht jede Änderung des Reisepreises dem
vollen Betrag der Gebühren bzw. der Mehrwertsteuer Erhöhung, bezüglich 3) entspricht jede
Änderung des Reisepreises der Veränderung der Wechselkurse.
Im Fall von Preissenkungen wird dem Reisenden der Betrag der Preissenkung erstattet. Von
diesem Betrag kann der Reiseveranstalter aber tatsächliche Verwaltungsausgaben abziehen.
Auf Verlangen des Reisenden belegt der Reiseveranstalter diese Verwaltungsausgaben
10.3. Bei einer Erhöhung von mehr als 8 % des Reisepreises (iSd § 8 PRG) kommt 11.4. zur
Anwendung. Der Reisende hat die Wahl, die Erhöhung als Vertragsänderung anzunehmen, der
Teilnahme an einer Ersatzreise – sofern diese angeboten wird – zuzustimmen oder vom Vertrag
zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Entschädigungspauschale verpflichtet zu sein. Bereits
geleistete Versicherungsprämien können dem Reisenden nicht zurückerstattet werden.
- Änderungen der Leistung vor Reisebeginn
11.1. Der Reiseveranstalter darf vor Reisebeginn unerhebliche Leistungsänderungen vornehmen,
sofern er sich dieses Recht im Vertrag vorbehalten hat. Der Reiseveranstalter bzw. der
Reisevermittler, wenn die Pauschalreise über einen solchen gebucht wurde, informiert den
Reisenden klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email)
an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse über die Änderungen.
11.2. Unerhebliche Änderungen sind – wobei dies jeweils im Einzelfall zu prüfen ist – geringfügige,
sachlich gerechtfertigte Änderungen, die den Charakter und/oder die Dauer und/oder den
Leistungsinhalt und/oder die Qualität der gebuchten Pauschalreise nicht wesentlich verändern.
11.3. Bei erheblichen Änderungen kann es sich um eine erhebliche Verringerung der Qualität oder
des Wertes von Reiseleistungen, zu der der Reiseveranstalter gezwungen ist, handeln, wenn die
Änderungen wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen betreffen und/oder Einfluss auf die
Pauschalreise und/oder Reiseabwicklung entfalten. Ob eine Änderung bzw. Verringerung der
Qualität oder des Werts von Reiseleistungen erheblich ist, muss im Einzelfall unter
Rücksichtnahme auf die Art, die Dauer, den Zweck und Preis der Pauschalreise sowie unter
Rücksichtnahme auf die Intensität und Dauer sowie Ursächlichkeit der Änderung und allenfalls
auf die Vorwerfbarkeit der Umstände, die zur Änderung geführt haben, beurteilt werden.
11.4. Ist der Reiseveranstalter gemäß § 9 Abs 2 PRG zu erheblichen Änderungen im oben angeführten
Sinn jener wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen, die den Charakter und Zweck der
Pauschalreise ausmachen (Vgl § 4 Abs 1 Z 1 PRG), gezwungen oder kann er Vorgaben des
Reisenden, die vom Reiseveranstalter ausdrücklich bestätigt wurden nicht erfüllen oder erhöht
er den Gesamtpreis der Pauschalreise entsprechend den Bestimmungen des § 8 PRG, um mehr
als 8 %, kann der Reisende
– innerhalb einer vom Reiseveranstalter festgelegten angemessenen Frist, den vorgeschlagenen
Änderungen zustimmen, oder
– der Teilnahme an einer Ersatzreise zustimmen, sofern diese vom Reiseveranstalter angeboten
wird, oder
– vom Vertrag ohne Zahlung einer Entschädigung zurücktreten.
Der Reiseveranstalter wird daher den Reisenden in den eben angeführten Fällen über folgende
Punkte an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf
einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) informieren:
– die Änderungen der Reiseleistungen sowie gegebenenfalls deren Auswirkungen auf den Preis
der Pauschalreise
– die angemessene Frist, innerhalb derer der Reisende den Reiseveranstalter über seine
Entscheidung in Kenntnis setzt, sowie die Rechtswirkung der Nichtabgabe einer Erklärung
innerhalb der angemessenen Frist,
– gegebenenfalls die als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Preis.
Dem Reisenden wird empfohlen, sich bei seiner Erklärung der Schriftform zu bedienen. Gibt der
Reisende innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so gilt dies als Zustimmung zu den Änderungen.
- Reiseroute/Änderungen
12.1. Aufgrund von beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Umwelt- und Wettereinflüssen
(z.B. Regen, Wind, Lawinen, Muren etc.), Naturkatastrophen (z.B. Erdbeben, Überflutungen,
Hurrikans etc.), Grenzsperren, staatlichen Anordnungen, Straßensperren, Staus,
Flugzeitenänderungen, Terroranschlägen, Stromausfällen, kurzfristig geänderten
Öffnungszeiten usw. kann von der beworbenen bzw. vertraglich vereinbarten Route abgewichen
werden, Stationen der Rundreise verschoben oder vorgezogen werden, geplante
Besichtigungen ausgelassen oder geändert werden. In diesen Fällen bemüht sich der
Reiseveranstalter gleichwertige Alternativen anzubieten bzw. allenfalls entfallene Teile an
anderer Stelle nachzuholen.
- Gewährleistung
13.1. Liegt eine Vertragswidrigkeit vor, weil eine vereinbarte Reiseleistung nicht oder mangelhaft (=vertragswidrig) erbracht wurde, behebt der Reiseveranstalter die Vertragswidrigkeit, sofern der
Reisende oder seine Mitreisenden (z.B. Familienmitglieder) diese nicht selbst herbeiführt
und/oder seine Mitwirkungspflichten nicht verletzt und/oder die Behebung nicht durch den
Reisenden vereitelt wird und/oder die Behebung nicht unmöglich oder mit unverhältnismäßigen
Kosten verbunden wäre. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist für
die Behebung der Vertragswidrigkeit zu setzen, wobei die Angemessenheit der Frist jeweils im
Einzelfall, ausgehend von Art/Zweck/Dauer der Pauschalreise, der angezeigten Vertragswidrigkeit, dem Zeitpunkt der Meldung (z.B. spätabends etc.), sowie den erforderlichen
Zeitressourcen, die für Ersatzbeschaffung z.B. eines Objektes (Umzug etc.) notwendig sind, zu
beurteilen ist. Eine Fristsetzung hat gegenüber dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort,
oder, wenn ein solcher nicht vorhanden und/oder nicht vertraglich geschuldet ist, gegenüber
dem Reiseveranstalter unter der im Pauschalreisevertrag mitgeteilten Notfallnummer zu
erfolgen.
13.2. Unterlässt es der Reisende seiner Mitteilungspflicht gemäß Punkt 4.7. oder seinen
Mitwirkungspflichten nachzukommen (z.B. sich ein vom Reiseveranstalter angebotenes
Ersatzzimmer anzusehen oder seine Koffer für einen Zimmerwechsel zu packen etc.) oder setzt
er dem Reiseveranstalter eine unangemessen kurze Frist zur Behebung der Vertragswidrigkeit
oder unterstützt er den Reiseveranstalter im Rahmen des zumutbaren bei der Behebung der
Vertragswidrigkeit nicht oder verweigert er rechtsgrundlos, die vom Reiseveranstalter zur
Behebung der Vertragswidrigkeit angebotenen Ersatzleistungen, hat der Reisende die
nachteiligen Rechtsfolgen (Vgl Punkt 4.7.) zu tragen.
13.3. Behebt der Reiseveranstalter innerhalb der angemessenen Frist die Vertragswidrigkeit nicht,
kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und vom Reiseveranstalter den Ersatz der dafür
erforderlichen Ausgaben verlangen (Vgl § 11 Abs 4 PRG). Es gilt der Grundsatz der
Schadenminderungspflicht, d.h. der entstandene Schaden (z.B. Kosten für Ersatzvornahme) ist
möglichst gering zu halten, wobei von Dauer, Wert und Zweck der Reise auszugehen ist. Darüber
hinaus ist von einer objektiven Betrachtungsweise der Vertragswidrigkeit auszugehen.‘
13.4. Kann ein erheblicher Teil der vereinbarten Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht
werden, so bietet der Reiseveranstalter dem Reisenden ohne Mehrkosten, sofern dies aufgrund
der Umstände und Verhältnisse (vor Ort) möglich ist (Unmöglichkeit z.B. wenn nur ein Hotel in
der gebuchten Kategorie vorhanden ist), angemessene andere Vorkehrungen (Ersatzleistung)
zur Fortsetzung der Pauschalreise an, die, sofern möglich, den vertraglich vereinbarten
Leistungen qualitativ gleichwertig oder höherwertig sind; Gleiches gilt auch dann, wenn der
Reisende nicht vertragsgemäß an den Ort der Abreise zurückbefördert wird. Haben die vom
Reiseveranstalter angebotenen anderen Vorkehrungen unter Umständen eine gegenüber den
vertraglich vereinbarten Leistungen geringere Qualität der Pauschalreise zur Folge (z.B.
Halbpension an Stelle von All-inclusive), so gewährt der Reiseveranstalter dem Reisenden eine
angemessene Preisminderung. Der Reisende kann die vorgeschlagenen anderen Vorkehrungen
nur dann ablehnen, wenn diese nicht mit den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Leistungen
vergleichbar sind oder die gewährte Preisminderung nicht angemessen ist. Im Fall der
Ablehnung hat der Reisende darzulegen, dass die vom Reiseveranstalter angebotenen anderen
Vorkehrungen gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen nicht
gleichwertig/vergleichbar sind und/oder die angebotene Preisminderung nicht ausreichend ist.
13.5. Hat die Vertragswidrigkeit erhebliche Auswirkungen im Sinne von Punkt 11.3. auf die
Durchführung der Pauschalreise und behebt der Reiseveranstalter die Vertragswidrigkeit
innerhalb einer vom Reisenden gesetzten, die Umstände und Vertragswidrigkeiten
berücksichtigenden angemessenen Frist (Vgl 13.1.) nicht, so kann der Reisende, sofern ihm die
Fortsetzung der Pauschalreise ausgehend von der Maßfigur eines durchschnittlichen Reisenden
nicht zumutbar ist, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Pauschalreisevertrag zurücktreten
und gegebenenfalls gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Ansprüche gemäß § 12 PRG
erheben. Tritt der Reisende vom Pauschalreisevertrag zurück sollte er sich bewusst sein, dass
damit ein gewisses Risiko verbunden ist, da sowohl die Erheblichkeit der Auswirkungen von
Vertragswidrigkeiten als auch die Zumutbarkeit der Fortsetzung der Reise im subjektiven
Einzelfall (von einem Richter) zu beurteilen sind und das Ergebnis dieser Beurteilung von der
Wahrnehmung des Reisenden abweichen kann. Können keine anderen Vorkehrungen nach
Punkt 13.4. angeboten werden oder lehnt der Reisende die angebotenen anderen Vorkehrungen
nach Punkt 13.4. ab, stehen dem Reisenden bei vorliegender Vertragswidrigkeit
gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Ansprüche gemäß § 12 PRG auch ohne
Beendigung des Pauschalreisevertrags zu. Im Fall der Ablehnung hat der Reisende darzulegen,
dass die vom Reiseveranstalter angebotenen anderen Vorkehrungen gegenüber den vertraglich
vereinbarten Leistungen nicht gleichwertig/vergleichbar sind und/oder die angebotene
Preisminderung nicht ausreichend ist. Ist die Beförderung von Personen Bestandteil der
Pauschalreise, so sorgt der Reiseveranstalter in den in diesem Absatz genannten Fällen
außerdem für die unverzügliche Rückbeförderung des Reisenden mit einem gleichwertigen
Beförderungsdienst ohne Mehrkosten für den Reisenden.
13.6. Können Leistungen aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht erbracht
werden und tritt der Reiseveranstalter dennoch nicht von der Pauschalreise zurück (Vgl 17.1.),
sondern bietet Ersatzleistungen an, sind die dadurch allenfalls entstehenden Mehrkosten zu 75%
vom Reisenden zu tragen.
- Rücktritt des Reisenden ohne Entrichtung einer Entschädigungspauschale
14.1. Der Reisende kann vor Beginn der Pauschalreise – ohne Entrichtung einer
Entschädigungspauschale – in folgenden Fällen vom Pauschalreisevertrag zurücktreten:
14.1.1. Wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe, wobei dies im Einzelfall unter
Berücksichtigung des Vertragsinhalts und der Ausstrahlung des relevanten Umstands, welcher
die Gefahr mit sich bringt, zu beurteilen ist, unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände
auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den
Bestimmungsort erheblich im Sinne des 11.3. beeinträchtigen. Tritt der Reisende in diesen Fällen
vom Vertrag zurück, hat er Anspruch auf die volle Erstattung aller für die Pauschalreise
getätigten Zahlungen, nicht aber auf eine zusätzliche Entschädigung (Vgl § 10 Abs 2 PRG).
14.1.2. In den Fällen des Punktes 11.4.
Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter ausnahmslos in schriftlicher Form
(eingeschriebener Brief, Email) zu erklären.
14.2. Der Reisende kann nach Beginn der Pauschalreise in den Fällen des Punktes 13.5. – ohne
Entrichtung einer Entschädigungspauschale – vom Pauschalreisevertrag zurücktreten
- Rücktritt des Reisenden unter Entrichtung einer Entschädigungspauschale
15.1. Der Reisende ist jederzeit berechtigt, gegen Entrichtung einer Entschädigungspauschale
(Stornogebühr), vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter
ausnahmslos in schriftlicher Form (eingeschriebener Brief, Email) zu erklären. Wenn die
Pauschalreise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch gegenüber
diesem erklärt werden.
15.2. Die Entschädigungspauschale steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und richtet
sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung sowie nach den erwarteten
ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitiger Verwendung der Reiseleistungen.
Im Falle der Unangemessenheit der Entschädigungspauschale kann diese vom Gericht
gemäßigt werden.
15.3. Pro Pauschalreise, Nur-Hotel- und Nur-Bus-Buchungen ergeben sich folgende
Entschädigungspauschalen:
bis 30 Tage vor Reiseantritt 20%
ab 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50%
ab 14. bis 4. Tag vor Reiseantritt 85%
ab dem 3. Tag vor Reiseantritt 100%
15.4. Pro Tagesfahrt ergeben sich folgende Entschädigungspauschalen:
bis 15 Tage vor Reiseantrittkeine Stornogebühren
ab 14. bis 3. Tag vor Reiseantritt 50%
ab dem 2. Tag vor Reiseantritt und No-show100%
15.5. Falls bei einer stornierten Reise Eintrittskarten mitgebucht wurden, werden 100% der
Kartenkosten als Stornogebühr verrechnet. Dies gilt, wenn die Eintrittskarten von uns nicht mehr
weiterverkauft werden können. Bitte beachten Sie die abweichenden
Bedingungen/Stornobedingungen/Zahlungsbedingungen am Ende
- No-show und Reiseabbruch
16.1. No-show liegt vor, wenn der Reisende der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt
oder wenn er die Abreise wegen einer ihm zurechenbaren Handlung oder wegen eines ihm
widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der Reisende die verbleibenden
Reiseleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er folgende
Entschädigungspauschale zu entrichten: 100%
- Rücktritt des Reiseveranstalters vor Beginn der Reise
17.1. Der Reiseveranstalter kann vor Beginn der Pauschalreise vom Pauschalreisevertrag
zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände an der
Erfüllung des Vertrags gehindert ist und seine Rücktrittserklärung dem Reisenden an der zuletzt
von ihm genannten Zustell-/Kontaktadresse unverzüglich, spätestens vor Beginn der
Pauschalreise zugeht (Vgl § 10 Abs 3 lit b PRG).
17.2. Der Reiseveranstalter kann vor Beginn der Pauschalreise vom Pauschalreisevertrag
zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger als 25 Personen, bei Tagesfahrten
weniger als 30 Personen angemeldet haben und die Rücktrittserklärung des Reiseveranstalters
dem Reisenden an der zuletzt von ihm genannten Zustell-/ Kontaktadresse, spätestens:
a) 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen von mehr als sechs Tagen,
b) sieben Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen zwischen zwei und sechs Tagen,
c) 48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen, die weniger als zwei Tage dauern,
d) bei Tagesfahrten erfolgt die Stornierung 1 Tag vor Abreise
zugeht (Vgl § 10 Abs 3 lit a PRG).
17.3. Tritt der Reiseveranstalter gemäß 17.1. oder 17.2. vom Pauschalreisevertrag zurück, erstattet
er dem Reisenden den Reisepreis, er hat jedoch keine zusätzliche Entschädigung zu leisten.
17.4. Entscheidet sich der Reiseveranstalter trotz Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl die
Reise durchzuführen, akzeptiert der Kunde gegebenenfalls Abweichungen der Leistungen. Ein
kleineres Fahrzeug kann eingesetzt werden und die Reiseleitung erfolgt durch einen Fahrer
anstatt einem Reiseleiter.
- Rücktritt des Reiseveranstalters nach Beginn der Pauschalreise
18.1. Der Reiseveranstalter wird von der Vertragserfüllung ohne Verpflichtung zur Rückerstattung des
Reisepreises befreit, wenn der Reisende die Durchführung der Pauschalreise durch grob
ungebührliches Verhalten (wie z.B. Alkohol, Drogen, Nichteinhalten eines Rauchverbotes,
Missachten bestimmter Bekleidungsvorschriften z.B. beim Besuch religiöser Stätten oder bei der
Einnahme von Mahlzeiten, strafbares Verhalten, störendes Verhalten gegenüber Mitreisenden,
Nichteinhalten der Vorgaben des Reiseleiters bzw. des Fahrers wie z.B. regelmäßiges
Zuspätkommen etc.), ungeachtet einer Abmahnung stört, sodass der Reiseablauf oder
Mitreisende gestört und in einem Ausmaß behindert werden, das geeignet ist, die
Urlaubserholung Dritter oder Mitreisender zu beinträchtigen oder den Reisezweck zu vereiteln.
In einem solchen Fall ist der Reisende dem Reiseveranstalter gegenüber zum Ersatz des
Schadens verpflichtet.
- Allgemeines Lebensrisiko des Reisenden
19.1. Eine Pauschalreise bringt in der Regel eine Veränderung der gewohnten Umgebung mit sich.
Eine damit einhergehende Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos des Reisenden wie
beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), Stress, Übelkeit (z.B. aufgrund klimatischer
Veränderungen), Müdigkeit (z.B. aufgrund eines feucht-schwülen Klimas), Verdauungsprobleme
(z.B. aufgrund ungewohnter Gewürze, Speisen etc.) und/oder eine Verwirklichung eines
allenfalls mit der Reise verbundenen Risikos wie beispielsweise (ohne Anspruch auf
Vollständigkeit) Ohrenschmerzen bei Tauchreisen, Höhenkrankheit bei Reisen in große Höhe,
Seekrankheit bei Kreuzfahrten und vieles mehr, fallen in die Sphäre des Reisenden und sind dem
Reiseveranstalter nicht zuzurechnen.
19.2. Nimmt der Reisende Leistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, aus den oben
genannten Gründen nicht in Anspruch oder erklärt er aus einem solchen Grund den
Vertragsrücktritt, ist er nicht berechtigt, gewährleistungsrechtliche Ansprüche oder
Rückforderungen von nicht in Anspruch genommenen Teilen von Reiseleistungen geltend zu
machen.
- Haftung
20.1. Verletzen der Reiseveranstalter oder ihm zurechenbare Leistungsträger schuldhaft die dem
Reiseveranstalter aus dem Vertragsverhältnis mit dem Reisenden obliegenden Pflichten, so ist
dieser dem Reisenden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
20.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden des Reisenden
die im Zusammenhang mit gebuchten Leistungen entstehen, sofern sie
20.2.1. eine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos des Reisenden oder eines allenfalls mit der
Pauschalreise verbundenen allgemeinen Risikos, welches in die Sphäre des Reisenden fällt,
darstellen (Vgl 19.)
20.2.2. dem Verschulden des Reisenden zuzurechnen sind;
20.2.3. einem Dritten zuzurechnen sind, der an der Erbringung der vom Pauschalreisevertrag
umfassten Reiseleistungen nicht beteiligt ist, und die Vertragswidrigkeit weder vorhersehbar
noch vermeidbar war; oder
20.2.4. auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind.
20.3. Bei Reisen mit besonderen Risken (z.B. Expeditionscharakter) haftet der Reiseveranstalter nicht
für die Folgen, die sich im Zuge der Verwirklichung der Risken ergeben, wenn dies außerhalb
seines Pflichtenbereiches geschieht. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters,
die Pauschalreise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen
Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.
20.4. Der Reisende hat Gesetzen und Vorschriften, Anweisungen und Anordnungen des Personals
vor Ort, sowie Geboten und Verboten (z.B. Badeverbot, Tauchverbot etc.) Folge zu leisten. Bei
Nichtbefolgen durch den Reisenden haftet der Reiseveranstalter nicht für allenfalls daraus
entstehende Personen- und Sachschäden des Reisenden oder Personen- und Sachschäden
Dritter.
20.5. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die Erbringung einer Leistung, welche nicht von ihm
zugesagt worden ist bzw. welche vom Reisenden nach Reiseantritt selbst vor Ort bei Dritten bzw.
dem Reiseveranstalter nicht zurechenbaren Leistungsträgern zusätzlich gebucht worden ist.
20.6. Dem Reisenden wird empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen. Weiters
wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu
versichern (Vgl 5.1.).
20.7. Soweit das Montrealer Übereinkommen über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
2001, das Athener Protokoll 2002 zum Athener Übereinkommen über die Beförderung auf See
1974 oder das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr 1980 idF 1999 den
Umfang des Schadenersatzes oder die Bedingungen, unter denen ein Erbringer einer vom
Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistung Schadenersatz zu leisten hat, einschränken,
gelten diese Einschränkungen auch für den Reiseveranstalter (Vgl § 12 Abs 4 PRG).
- Geltendmachung von Ansprüchen
21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird
dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von
Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen
zu sichern
21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden.
Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren.
21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der
Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege
des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit
Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.
- Zustellung – elektronischer Schriftverkehr
22.1. Als Zustell-/ Kontaktadresse des Reisenden gilt die dem Reiseveranstalter zuletzt bekannt
gegebene Adresse (z.B. Email-Adresse). Änderungen sind vom Reisenden unverzüglich
bekanntzugeben. Es wird dem Reisenden empfohlen, sich dabei der Schriftform zu bedienen.
- Auskunftserteilung an Dritte
23.1. Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von Reisenden werden
an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine
Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht und der Berechtigte wird bei Buchung bekannt
gegeben. Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu
Lasten des Reisenden. Es wird daher den Reisenden empfohlen, ihren Angehörigen die genaue
Urlaubsanschrift bekanntzugeben.
- Kundengeldabsicherung
Gemäß Pauschalreiseverordnung (PRV) sind Kundengeldzahlungen an den Reiseveranstalter unter
folgenden Voraussetzungen durch eine Versicherung geschützt: Anzahlung frühestens 11 Monate vor
Ende der Reise beträgt max. 20% des Reisepreises. Die Restzahlung erfolgt frühestens 20 Tage vor
Abreise, Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen. Bei Inanspruchnahme besonderer
Frühbucherboni samt strikten Stornobedingungen z.B. seitens Hotels oder Airlines können 100% dieser
Leistungen bei Buchung fällig werden, welche sofort an den jeweiligen Leistungsträger auf den Namen
des Kunden weitergeleitet werden.
Absicherer/Garant: Sparkasse Schwaz AG, Franz-Josef-Straße 8-10, A-6130 Schwaz (Bankgarantie
Nr. 21421 vom 30.10.2025 gültig bis 31.01.2027.)
Abwickler: Europäische Reiseversicherung AG, Kratochwjlestraße 4, 1220 Wien, Telefonnummer:
0043/1/50 444 00. Anmeldung von Ansprüchen bei sonstigem Verlust 8 Wochen ab Eintritt einer
Insolvenz.
Reiseveranstalter: Christophorus Reiseveranstaltungs GmbH, Eckartau 2, A-6290 Mayrhofen,
Notfallnummer: 0043/5285/606, Email: office@christophorus.at
www.christophorus.at, GISA-Zahl: 22557179
- Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Zell am Ziller.
Besondere abweichende Bedingungen/Stornobedingungen/Zahlungsbedingungen:
Bis zu jenem Tag, wo die besonderen, ergänzenden Stornobedingungen in Kraft treten, gelten die
Entschädigungspauschalen siehe Punkt 15.3.
STADT & LAND
1. Für Flüge gelten nach Buchung generell 100% Stornogebühr. Keine Namensänderung möglich.
Gepäck/Gepäckschaden:
Bei Flugreisen dürfen Akkus mit einer Leistung von max. 160 Watt ausnahmslos im Handgepäck
mitgeführt werden – keinesfalls im Aufgabegebäck. Akkus mit größerer Leistung sind von der
Beförderung ausgeschlossen. Beschädigungen des Reisegepäcks sind unverzüglich am Flughafen
mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Bei Busreisen ist der
Schaden unverzüglich beim Ein- bzw. Ausladen des Gepäcks dem Busfahrer bzw. der Reiseleitung zu
melden. Schließen Sie unbedingt eine Reiseversicherung ab. Nur eine Reiseversicherung garantiert den
finanziellen Ersatz von Gepäckschäden.
Sitzplatzvergabe bei Busreisen:
Bei verschiedenen Einstiegsstellen gibt es keine Garantie für Beförderung im selben Bus. Die Plätze im
Reisebus werden in der Reihenfolge der Anmeldungen vergeben. Durch die Bauart der Fahrzeuge kann
es, vor allem bei einem Fahrzeugwechsel, zu Verschiebungen der reservierten Sitzplätze kommen,
wofür wir um Verständnis bitten. Bei Einsatz unserer Doppelstockbusse sitzen die zuerst gebuchten
Gäste im Oberdeck. Kunden, die gemeinsam mit anderen Kunden im selben Bus sein wollen, müssen
beim gleichen Zustieg zusteigen!
Zustiegszeiten:
Änderungen der Zustiegszeiten vorbehalten. Bitte entnehmen Sie die letztgültigen Zeiten Ihren Reiseunterlagen.
Hotels:
Änderungen der Hotels vorbehalten. Bitte entnehmen Sie die letztgültige Hoteladresse Ihren
Reiseunterlagen. Am Anreisetag sind die Hotels spätestens ab 16:00 Uhr bezugsfertig. Am Abreisetag
sind die Zimmer bis spätestens 10:00 Uhr geräumt zu verlassen.
- Hotels:
Hotel Cala di Volpe, Cervo Hotel Costa Smeralda Resort, Hotel Sporting, Hotel Petra Bianca, Hotel
Marana, Hotel Sestante, Hotel Abi D’Oru, L’Ea Bianca Luxury Resort, Chia Laguna Resort (Conrad Chia
Laguna, Baia di Chia Resort, Hotel Village), Forte Village, Faro Capo Spartivento, Lanthia Resort, Hotels
außer Programm:
Hotel Cala di Volpe:
– Für Aufenthalte bis 22.05. und ab 20.09.26:
ab dem 7. Tag vor Reiseantritt: 100%
– Für Aufenthalte 22.05. – 26.06.26, 23.08. – 20.09.26:
ab dem 14. Tag vor Reiseantritt: 100%
– Für Aufenthalte 26.06. – 23.08.26:
ab dem 30. Tag vor Reiseantritt: 100%
Cervo Hotel Costa Smeralda Resort:
– Für Aufenthalte bis 22.05.26 und ab 20.09.26:
ab dem 7. Tag vor Reiseantritt: 100%
– Für Aufenthalte 22.05. – 20.09.26:
ab dem 14. Tag vor Reiseantritt: 100%
Hotel Cala di Volpe, Cervo Hotel Costa Smeralda Resort:
– 20% Anzahlung bei Buchung, der volle Reisepreis ist 6 Wochen vor Reiseantritt fällig.
Für Deluxe und Premium Zimmer:
– 20% Anzahlung bei Buchung, der volle Reisepreis ist 9 Wochen vor Reiseantritt fällig.
Hotel Sporting, Hotel Petra Bianca, Hotel Marana und Hotel Sestante:
– Für Aufenthalte bis 12.06.26 und ab 01.09.26:
ab dem 7. Tag vor Reiseantritt: 100%
– Für Aufenthalte 12.06. – 01.09.26:
ab dem 14. Tag vor Reiseantritt: 100%
Hotel Abi D’Oru:
– ab dem 7. Tag vor Reiseantritt: 100%
L’Ea Bianca Luxury Resort:
– Für Aufenthalte bis 30.05.26 und ab 26.09.26:
ab dem 7. Tag vor Reiseantritt: 100%
bei Buchung mit Frühbucherbonus: 14. – 8. Tag vor Reiseantritt: 90%
– Für Aufenthalte 30.05. – 26.09.26:
ab dem 14. Tag vor Reiseantritt: 100%
– gültig für Villen:
ab dem 30. Tag vor Reiseantritt: 100%
Chia Laguna Resort: (Conrad Chia Laguna, Baia di Chia Resort, Hotel Village)
– Für Aufenthalte bis 13.06.26 und ab 29.08.26:
ab dem 7. Tag vor Reiseantritt: 100%
– Für Aufenthalte 13.06. – 01.08.26, 22.08. – 29.08.2026:
ab dem 14. Tag vor Reiseantritt: 100%
– Für Aufenthalte 01.08. – 22.08.2026:
ab dem 21. Tag vor Reiseantritt: 100%
– Für Kategorien außer Programm: ab dem 29. Tag vor Reiseantritt: 100%
50% Anzahlung bei Buchung, die Restzahlung ist 30 Tage vor Reiseantritt fällig
Forte Village:
– ab dem 14. – 8. Tag vor Reiseantritt: 90%
– ab dem 7. Tag vor Reiseantritt: 100%
Für alle nicht publizierten Zimmerkategorien, Suiten und Luxury Rooms:
– ab dem Tag der Buchung bis 61 Tage vor Reiseantritt: 25%
– ab dem 60. – 30. Tag vor Reiseantritt: 50%
– ab dem 29. – 15. Tag vor Reiseantritt: 75%
– ab dem 14. – 8. Tag vor Reiseantritt: 90%
– ab dem 7. Tag vor Reiseantritt: 100%
– 20% Anzahlung bei Buchung, der volle Reisepreis ist 6 Wochen vor Reiseantritt fällig.
Faro Capo Spartivento:
der volle Reisepreis ist sofort bei Buchung fällig. Stornogebühren ab Buchung 100%
Lanthia Resort:
– Für Aufenthalte bis 27.06.26 und ab 29.08.2026:
ab dem 7. Tag vor Reiseantritt: 100%
– Für Aufenthalte 27.06. – 29.08.2026:
ab dem 14. Tag vor Reiseantritt: 100%
Hotels außer Programm sowie Hotel Pitrizza, Hotel Romazzino, Le Dune, Villa del Re:
der volle Reisepreis ist sofort bei Buchung fällig. Stornogebühren lt. gebuchtem Hotel.
- Flüge
Für Austrian Airlines und Eurowings Flüge gelten nach Buchung 100% Stornogebühr.
- Fähren
Für Fährbuchungen ist der volle Reisepreis sofort bei Buchung fällig, Stornogebühr 100%.
Gepäck/Gepäckschaden
Bei Flugreisen dürfen Akkus mit einer Leistung von max. 160 Watt ausnahmslos im Handgepäck mitgeführt werden – keinesfalls im Aufgabegebäck. Akkus mit größerer Leistung sind von der Beförderung
ausgeschlossen. Beschädigungen des Reisegepäcks sind unverzüglich am Flughafen mittels
Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Bei Busreisen ist der Schaden
unverzüglich beim Ein- bzw. Ausladen des Gepäcks dem Busfahrer bzw. der Reiseleitung zu melden.
Schließen Sie unbedingt eine Reiseversicherung ab. Nur eine Reiseversicherung garantiert den
finanziellen Ersatz von Gepäckschäden.
Zustiegszeiten:
Änderungen der Zustiegszeiten vorbehalten. Bitte entnehmen Sie die letztgültigen Zeiten Ihren
Reiseunterlagen.
Hotels:
Bitte entnehmen Sie die letztgültige Hoteladresse Ihren Reiseunterlagen. Am Anreisetag sind die Hotels
spätestens ab 16:00 Uhr bezugsfertig. Am Abreisetag sind die Zimmer bis spätestens 10:00 Uhr
geräumt zu verlassen
URLAUB & WELLNESS
- Hotels:
Für das Hotel Eden und Hotel Vienna in Jesolo:
– ab dem 7. Tag vor Reiseantritt: 100%
Für Hotels außer Programm ist der volle Reisepreis sofort bei Buchung fällig, Stornogebühr lt.
gebuchtem
Gepäck/Gepäckschaden:
Bei Busreisen ist der Schaden unverzüglich beim Ein- bzw. Ausladen des Gepäcks dem Busfahrer bzw.
der Reiseleitung zu melden. Schließen Sie unbedingt eine Reiseversicherung ab. Nur eine
Reiseversicherung garantiert den finanziellen Ersatz von Gepäckschäden
Sitzplatzvergabe bei Busreisen:
Bei verschiedenen Einstiegsstellen gibt es keine Garantie für Beförderung im selben Bus. Die Plätze im
Reisebus werden in der Reihenfolge der Anmeldungen vergeben. Durch die Bauart der Fahrzeuge kann
es, vor allem bei einem Fahrzeugwechsel, zu Verschiebungen der reservierten Sitzplätze kommen,
wofür wir um Verständnis bitten. Bei Einsatz unserer Doppelstockbusse sitzen die zuerst gebuchten
Gäste im Oberdeck. Kunden, die gemeinsam mit anderen Kunden im selben Bus sein wollen, müssen
beim gleichen Zustieg zusteigen!
Zustiegszeiten:
Änderungen der Zustiegszeiten vorbehalten. Bitte entnehmen Sie die letztgültigen Zeiten Ihren
Reiseunterlagen.
Hotels:
Bitte entnehmen Sie die letztgültige Hoteladresse Ihren Reiseunterlagen. Am Anreisetag sind die Hotels
spätestens ab 16:00 Uhr bezugsfertig. Am Abreisetag sind die Zimmer bis spätestens 10:00 Uhr
geräumt zu verlassen. Alle Angaben in den Prospekten entsprechen dem Stand November 2025.
Änderungen vorbehalten.
Unser Preisteil wurde mit größter Sorgfalt erstellt, trotzdem müssen wir uns Irrtümer in Satz und Druck
vorbehalten.
Impressum: Christophorus Reiseveranstaltungs GmbH, 6290 Mayrhofen, Eckartau 2.
Druck: Radin-Berger-Print GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reisevermittler
1. Geltungsbereich
1.1. Der Reisevermittler vermittelt Reiseverträge über einzelne Reiseleistungen (wie z.B. Flug,
Hotel etc.), über Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) sowie über verbundene
Reiseleistungen (iSd § 2 Abs 5 PRG) zwischen Reiseveranstalter bzw. Leistungsträger
einerseits und dem Reisenden andererseits. Der Reisevermittler erbringt seine
Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem
Pauschalreisegesetz (PRG), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Unternehmers.
Im nachfolgenden meint Reisevermittler das Unternehmen:
Christophorus Reisen GmbH
1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie – bevor der
Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist – übermittelt
wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie sind Grundlage des
zwischen Reisevermittler und Reisenden abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag.
1.3. Für den Geschäftsbesorgungsvertrag gelten die gegenständlichen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (vgl Punkt 1.2). Für Vertragsverhältnisse zwischen dem
Reisenden und dem vermittelten Reiseveranstalter, den vermittelten
Transportunternehmen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug u. Schiff etc.) und anderen vermittelten
Leistungsträgern, gelten die jeweiligen allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern sie
dem Reisenden – bevor er durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist –
übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte und der Inhalt der
Geschäftsbedingungen nicht rechtswidrig ist oder gegen bestehendes Recht verstößt
2. Aufgaben des Reisevermittlers
2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reisevermittler für den
Reisenden Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht
um Anbote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine
Reisevorschläge erstellt werden, so weist der Reisevermittler den Reisenden darauf hin.
Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige
und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden – mangels Aufklärung durch den
Reisenden – Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von
Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe
des Preises, Fachkompetenzen des Reiseveranstalters/Leistungsträgers, Rabatte, das
Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.
2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reisevermittler ihm
unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reisevermittler auf Basis des
Reisevorschlages ein Reiseanbot im Namen des Reiseveranstalters gemäß den Vorgaben
des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das vom Reisevermittler
erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen
oder einzelnen Reiseleistungen den Leistungsträger. Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen
zwischen Leistungsträger und Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch
den Reisenden angenommen wird (=Vertragserklärung des Reisenden, vgl 1.3).
2.3. Der Reisevermittler berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom
Reisendem dem Reisevermittler mitgeteilten Angaben. Der Reisevermittler stellt die dem
Reisenden nach dessen Angaben zu vermittelnde Pauschalreise des Reiseveranstalters
oder bei verbundenen Reiseleistungen oder bei einzelnen Reiseleistungen die Leistung
des Leistungsträgers unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des
jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die
mit der Reise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach
bestem Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten
(z.B. Topographie, Klima, Flora und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination)
besteht nicht, sofern je nach Art der Reise keine Umstände vorliegen, die einer
gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten
für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vermittelnden Leistung
erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für
eine andere Umgebung entscheidet, und der Standard, die Ausstattung, die Speisen
(insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das
Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien
orientieren. Darüber hinaus hat der Reisende die Möglichkeit nähere Angaben zu den
landesüblichen Gegebenheiten insbesondere in Hinblick auf Lage, Ort und Standard
(Landesüblichkeit) der zu vermittelnden Leistungen grundsätzlich im Katalog oder auf der
Website des jeweiligen Reiseveranstalters nachzulesen.
2.4. Der Reisevermittler informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine
Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:
2.4.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß §
4 Abs 1 PRG. Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für
Pauschalreisen grundsätzlich – sofern vorhanden und abgedruckt bzw.
hochgeladen – im Katalog oder auf der Website des jeweiligen Reiseveranstalters
eingesehen werden.
2.4.2. Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu
vermittelnde Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und
Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine
Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese
nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind). Darüber hinaus können diese
Informationen grundsätzlich – sofern vorhanden – im Katalog oder auf der
Homepage des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.4.3. Ob die dem Reisenden zu vermittelnde Pauschalreise im Allgemeinen für Personen
mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist, sofern diese Information für die
betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG). Eine Person mit
eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von
behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine
Person mit einer körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft
oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B.
Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine
Anpassung der zu vermittelnden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser
Person erfordert.
2.4.4. Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes
einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die
Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern
diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf
Nachfrage informiert der Reisevermittler über Devisen- und Zollvorschriften.
Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und
Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisenund Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch
Auswahl des gewünschten Bestimmungslandes unter
https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/
– bzw. von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden – eingeholt
werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel
ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren
gemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst
verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten
gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines
notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reisevermittler bereit
erklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich.
2.5. Der Reisevermittler informiert den Reisenden, bevor dieser durch eine Vertragserklärung
gebunden ist, gemäß § 15 Abs 1 PRG bei verbundenen Reiseleistungen, dass der
Reisende keine Rechte in Anspruch nehmen kann, die ausschließlich für Pauschalreisen
gelten, und dass jeder Leistungserbringer lediglich für die vertragsgemäße Erbringung
seiner Leistung haftet sowie, dass dem Reisenden der Insolvenzschutz nach der
Pauschalreiseverordnung, zugutekommt. Der Reisevermittler entspricht gemäß § 15 Abs
2 PRG dieser Informationspflicht, wenn er das entsprechende Standardinformationsblatt
gemäß PRG Anhang II bereitstellt, sofern die Art der verbundenen Reiseleistungen in
einem dieser Standardinformationsblätter abgedeckt ist.
2.6. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen (z.B. Meerblick) sind
grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese
Wünsche nicht vom Reiseveranstalter bei Pauschalreisen im Sinne einer Vorgabe des
Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z1 PRG bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder
einzelnen Reiseleistungen im Sinne einer Vorgabe des Reisenden vom Leistungsträger
bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage
vor.
Die Erklärungen des Reisevermittlers stellen eine Verwendungszusage dar, die Wünsche
des Reisenden an den Reiseveranstalter/konkreten Leistungsträger weiterzuleiten und
sind keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bzw.
bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen vom Leistungsträger
bestätigt wurden.
3. Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Reisenden
3.1. Der Reisende hat dem Reisevermittler alle für die Reise erforderlichen und relevanten personenbezogenen (z.B. Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit etc.) und sachbezogenen Informationen (z.B. geplante Einfuhr/Mitnahme von Medikamenten, Prothesen, Tieren, etc.), rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Der Reisende hat den Reisevermittler über alle in seiner Person oder der von Mitreisenden gelegenen Umstände (z.B. Allergien, Nahrungsmittelunverträglichkeit, keine Reiseerfahrung etc.), und über seine bzw. die besonderen Bedürfnisse seiner Mitreisenden, insbesondere über eine vorliegende eingeschränkte Mobilität bzw. den Gesundheitszustand und sonstige Einschränkungen, welche für die Erstellung von Reisevorschlägen/Reiseanboten bzw. für die Aus- bzw. Durchführung der Reise und Reiseleistungen von Relevanz sein können (z.B. bei Wanderreisen etc.), wenn erforderlich unter Beibringung eines vollständigen qualifizierten Nachweises (z.B. ärztliches Attest), in Kenntnis zu setzen.
3.2. Dem Reisenden wird empfohlen, bei Vorliegen einer eingeschränkten Mobilität oder
anderen Einschränkungen bzw. besonderen Bedürfnissen im Sinne des Punkt 3.1. (z.B.
Erfordernis spezieller Medikation, regelmäßiger medizinischer Behandlungen etc.), die
geeignet erscheinen, die Reisedurchführung zu beeinträchtigen, vor Buchung mit einem
Arzt abzuklären, ob die notwendige Reisefähigkeit gegeben ist.
3.3. Kommt es erst im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Reise zu einer
Einschränkung der Mobilität des Reisenden oder ergeben sich in diesem Zeitraum
sonstige Einschränkungen im Sinne des 3.1. hat der Reisende dem Reisevermittler dies
unverzüglich – wobei die Schriftform aus Beweisgründen empfohlen wird – mitzuteilen,
damit dieser den Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzeln
Reiseleistungen den Leistungsträger entsprechend informieren kann.
3.4. Der Reisende, der für sich oder Dritte durch den Reisevermittler eine Buchung
vornehmen lässt, gilt als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2
PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem
Geschäftsbesorgungsvertrag gegenüber dem Reisevermittler (z.B. Entrichtung des
Entgelts etc.).
3.5. Der Reisende ist verpflichtet, sämtliche durch die Vermittlung des Reisevermittlers
übermittelten Vertragsdokumente (z.B. Pauschalreisevertrag, Buchungsbestätigung,
Gutscheine, Vouchers) auf sachliche Richtigkeit zu seinen Angaben/Daten und auf
allfällige Abweichungen (Schreibfehler; z.B. Namen, Geburtsdatum) sowie
Unvollständigkeiten zu überprüfen und im Fall von
Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten diese dem Reiseveranstalter
unverzüglich zur Berichtigung – wobei die Schriftform aus Beweisgründen empfohlen wird
– mitzuteilen.
3.6. Damit für Reisende mit eingeschränkter Mobilität (gemäß Artikel 2 Buchstabe a der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und
Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) und deren Mitreisende, für schwangere
Reisende, unbegleitete minderjährige Reisende und Reisende, die besondere
medizinische Betreuung benötigen, die beschränkte Kostentragungspflicht des
Reiseveranstalters für die notwendige Unterbringung im Fall einer aufgrund
unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht möglichen Rückbeförderung
nicht zur Anwendung kommt, haben die betroffenen Reisenden den Reiseveranstalter
oder Reisevermittler mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn über ihre besonderen
Bedürfnisse in Kenntnis zu setzen.
3.7. Der Reisende hat gemäß § 11 Abs 2 PRG, jede von ihm wahrgenommene
Vertragswidrigkeit der vereinbarten Reiseleistungen unter Berücksichtigung der
jeweiligen Umstände unverzüglich und vollständig, inklusive konkreter Bezeichnung der
Vertragswidrigkeit/des Mangels zu melden, damit der Reiseveranstalter in die Lage
versetzt werden kann, die Vertragswidrigkeit – sofern dies je nach Einzelfall möglich ist
oder tunlich ist – unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände (z.B. Zeitverschiebung,
Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme bei Expeditionsreise, Vorliegen einer Alternative bzw. einer Austausch-/Verbesserungsmöglichkeit etc.) und des allenfalls damit
einhergehenden Aufwandes (z.B. Ersatzzimmer säubern, Ersatzhotel ausfindig machen),
vor Ort zu beheben. Tritt eine Vertragswidrigkeit während der üblichen Geschäftszeiten
des Reisevermittlers, über den die Pauschalreise gebucht wurde, auf, hat der Reisende
die Vertragswidrigkeit diesem zu melden. Es wird dem Reisenden empfohlen, sich dabei
insbesondere aus Beweisgründen der Schriftform zu bedienen. Außerhalb der üblichen
Geschäftszeiten hat der Reisende Vertragswidrigkeiten dem Vertreter des
Reiseveranstalters vor Ort, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden und/oder nicht
vertraglich geschuldet ist, direkt dem Reiseveranstalter unter der im Pauschalreisevertrag
mitgeteilten Notfallnummer zu melden. Im Falle des Unterlassens der Meldung einer
Vertragswidrigkeit hat dies, wenn Abhilfe vor Ort möglich und eine Meldung auch
zumutbar gewesen wäre, Auswirkungen auf allfällige gewährleistungsrechtliche
Ansprüche des Reisenden. Das Unterlassen der Meldung kann gemäß § 12 Abs 2 PRG
hinsichtlich schadenersatzrechtlicher Ansprüche auch als Mitverschulden (§ 1304
ABGB) angerechnet werden. Eine Meldung einer Vertragswidrigkeit bewirkt noch keine
Leistungszusage des Reiseveranstalters.
3.8. Der Reisende ist verpflichtet, die im Rahmen des getroffenen Vertrages vereinbarten
Entgelte gemäß den Zahlungsbestimmungen fristgerecht und vollständig zu bezahlen.
Der Reisende hält den Reisevermittler für den im Fall der Nichtzahlung beim
Reisevermittler eingetretenen Schaden (Vorauszahlungen des Reisevermittlers)
schadlos.
3.9. Der Reisende hat im Fall der Geltendmachung und des Erhalts von Zahlungen aus
Schadenersatz- oder Preisminderungsansprüchen im Sinne des § 12 Abs 5 PRG (z.B.
Ausgleichszahlung gemäß Art 7 FluggastrechteVO) oder im Falle des Erhalts sonstiger
Auszahlungen und Leistungen von Leistungsträgern oder von Dritten, die auf
Schadenersatz- oder Preisminderungsansprüche des Reisenden gegen den
Reiseveranstalter anzurechnen sind (z.B. Auszahlungen des Hotels), den Reisevermittler
oder Reiseveranstalter von diesem Umstand vollständig und wahrheitsgemäß in Kenntnis
zu setzen.
4. Versicherung
4.1. Grundsätzlich ist bei Urlaubsreisen zu beachten, dass keine wertvollen Gegenstände,
wichtige Dokumente etc. mitgenommen werden sollten. Bei wichtigen Dokumenten wird
die Anfertigung und Verwendung von Kopien – soweit deren Gebrauch erlaubt ist –
empfohlen. Der Diebstahl von Wertgegenständen kann nicht ausgeschlossen werden
und ist vom Reisenden grundsätzlich selbst, als Verwirklichung des allgemeinen
Lebensrisikos, zu tragen.
4.2. Es wird empfohlen, eine Versicherung (Reiserücktrittsversicherung,
Reiseabbruchversicherung, Reisegepäckversicherung, Reisehaftpflichtversicherung,
Auslandsreisekrankenversicherung, Verspätungsschutz, Personenschutz etc.), welche
ausreichende Deckung ab dem Datum des Pauschalreisevertrages bis zum Ende der
Pauschalreise gewährleistet, abzuschließen. Nähere Informationen zu Versicherungen
kann der Reisende im Katalog des Reiseveranstalters nachlesen.
5. Pauschalreisevertrag
5.1. Der Reisende erhält bei Abschluss eines Pauschalreisevertrages oder unverzüglich
danach eine Ausfertigung des Vertragsdokuments oder eine Bestätigung des Vertrags
auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email). Wird der Pauschalreisevertrag
in gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen, hat der Reisende
Anspruch auf eine Papierfassung. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen
Verträgen im Sinne des § 3 Z 1 FAGG stimmt der Reisende zu, die Ausfertigung oder
Bestätigung des Pauschalreisevertrages alternativ auch auf einem anderen dauerhaften
Datenträger (z.B. Email) zur Verfügung gestellt zu bekommen.
5.2. Dem Reisenden werden an der zuletzt von ihm bekanntgegebenen Zustell-
/Kontaktadresse rechtzeitig vor Beginn der Pauschalreise, sofern nichts anderes
vereinbart wurde, die Buchungsbelege, Gutscheine, Beförderungsausweise und
Eintrittskarten, Informationen zu den geplanten voraussichtlichen Abreisezeiten und
gegebenenfalls zu planmäßigen Zwischenstationen, Anschlussverbindungen und
Ankunftszeiten zur Verfügung gestellt. Sollten die soeben genannten
Dokumente/Unterlagen Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten im Sinne
von 3.5. aufweisen, hat der Reisende den Reisevermittler oder Reiseveranstalter zu
kontaktieren (vgl 3.5.).
6. Preisänderungen vor Reisebeginn
6.1. Der Reisevermittler setzt den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen
Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier,
Email) über Preisänderungen im Sinne des § 8 PRG, die sich der Reiseveranstalter im
Pauschalreisevertrag vorbehalten hat, spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise
unter Angabe der Gründe der Preisänderung, in Kenntnis.
7. Änderungen der Leistung vor Reisebeginn
7.1. Der Reisevermittler setzt den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen
Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier,
Email) über unerhebliche Änderungen des Inhalts des Pauschalreisevertrages, die sich
der Reiseveranstalter im Pauschalreisevertrag vorbehalten hat und die er einseitig gemäß
§ 9 Abs 1 PRG vornimmt, in Kenntnis.
7.2. Unerhebliche Änderungen sind – wobei dies jeweils im Einzelfall zu prüfen ist –
geringfügige, sachlich gerechtfertigte Änderungen, die den Charakter und/oder die Dauer
und/oder den Leistungsinhalt und/oder die Qualität der gebuchten Pauschalreise nicht
wesentlich verändern.
7.3. Bei erheblichen Änderungen kann es sich um eine erhebliche Verringerung der Qualität
oder des Wertes von Reiseleistungen, zu der der Reiseveranstalter gezwungen ist,
handeln, wenn die Änderungen wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen betreffen
und/oder Einfluss auf die Pauschalreise und/oder Reiseabwicklung entfalten. Ob eine
Änderung bzw. Verringerung der Qualität oder des Werts von Reiseleistungen erheblich
ist, muss im Einzelfall unter Rücksichtnahme auf die Art, die Dauer, den Zweck und Preis
der Pauschalreise sowie unter Rücksichtnahme auf die Intensität und Dauer sowie
Ursächlichkeit der Änderung und allenfalls auf die Vorwerfbarkeit der Umstände, die zur
Änderung geführt haben, beurteilt werden.
7.4. Ist der Reiseveranstalter gemäß § 9 Abs 2 PRG zu erheblichen Änderungen im oben
angeführten Sinn jener wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen, die den
Charakter und Zweck der Pauschalreise ausmachen (vgl 4 Abs 1 Z 1 PRG) gezwungen
oder kann er Vorgaben des Kunden, die vom Reiseveranstalter ausdrücklich bestätigt
wurden, nicht erfüllen oder erhöht er den Gesamtpreis der Pauschalreise entsprechend
den Bestimmungen des § 8 PRG, um mehr als 8 %, kann der Reisende
– innerhalb einer vom Reiseveranstalter festgelegten angemessenen Frist, den
vorgeschlagenen Änderungen zustimmen, oder
– der Teilnahme an einer Ersatzreise zustimmen, sofern diese vom Reiseveranstalter
angeboten wird, oder
– vom Vertrag ohne Zahlung einer Entschädigung zurücktreten.
Der Reisevermittler informiert daher den Reisenden in den eben angeführten Fällen über
folgende Punkte an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich
und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email):
– die Änderungen der Reiseleistungen sowie gegebenenfalls deren Auswirkungen auf
den Preis der Pauschalreise
– die angemessene Frist, innerhalb derer der Reisende den Reiseveranstalter über
seine Entscheidung in Kenntnis zu setzen hat, sowie die Rechtswirkung der
Nichtabgabe einer Erklärung innerhalb der angemessenen Frist,
– gegebenenfalls die als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Preis.
Dem Reisenden wird empfohlen, sich bei seiner Erklärung der Schriftform zu bedienen.
Gibt der Reisende innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so gilt dies als Zustimmung zu
den Änderungen.
8. Haftung
8.1. Der Reisevermittler haftet im Rahmen des § 17 PRG für Buchungsfehler (z.B.
Schreibfehler), sofern diese nicht auf eine irrtümliche oder fehlerhafte oder unvollständige
Angabe des Reisenden oder auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände im
Sinne des § 2 Abs 12 PRG zurückzuführen sind.
8.2. Der Reisevermittler haftet nicht für Sach- und Vermögensschäden des Reisenden die im
Zusammenhang mit der Buchung entstehen, sofern sie auf unvermeidbare und
außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 2 Abs 12 PRG zurückzuführen sind.
8.3. Der Reisevermittler haftet nicht für die Erbringung der von ihm vermittelten Leistung oder
für die Erbringung einer Leistung, welche nicht von ihm vermittelt worden ist bzw. nicht
von ihm zugesagt worden ist dem Reisenden zu vermitteln bzw. nicht für vom Reisenden
nach Reiseantritt selbst gebuchte Zusatzleistungen vor Ort.
Kommt der Reisevermittler bei der Vermittlung verbundener Reiseleistungen seinen
Informationspflichten oder Pflichten zur Insolvenzabsicherung im Sinne des § 15 Abs 2
PRG nicht nach, haftet er nach den ansonsten nur für Pauschalreisen geltenden
Bestimmungen der §§ 7 und 10 sowie des 4. Abschnitts des PRG.
8.4. Vermittelt der Reisevermittler eine Pauschalreise eines Reiseveranstalters mit Sitz
außerhalb des EWR, hat er nachzuweisen, dass der Reiseveranstalter den im 4. Abschnitt
des PRG genannten Pflichten (Erbringung der vereinbarten Leistungen, Gewährleistung,
Schadenersatz, Beistandspflicht) nachkommt. Ist dies nicht der Fall, haftet der
Reisevermittler gemäß § 16 PRG für die Einhaltung der genannten Pflichten.
9. Entgelt des Reisevermittlers
Dem Reisevermittler steht für seine Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zu.
9.1. Buchungsentgelt: Kommt es über den Reisevermittler zu einer Buchung von Leistungen
(z.B. Pauschalreise, Flug oder Hotel) auf Basis des vermittelten Reiseanbots beim
jeweiligen Reiseveranstalter oder Leistungsträger, beträgt das Entgelt pro Buchung
(Buchungsgebühr): mindestens EUR 50,–.
9.2. Die Vermittlungsleistung des Reisevermittlers ist beendet und mit dem Buchungsentgelt
abgegolten, sobald ein Vertragsabschluss zwischen dem Reisenden und dem
vermittelten Reiseveranstalter (z.B. bei Pauschalreisen) oder Leistungsträger (z.B. bei
einzelnen Reiseleistungen wie Flug-only) zustande gekommen ist.
Nimmt der Reisende den Reisevermittler für weitere über die soeben beschriebene
Vermittlung hinaus gehende Dienstleistungen in Anspruch, fallen je nach Auftrag und
Umfang die nachfolgenden Entgelte an:
9.3. Umbuchungsentgelt: Beauftragt der Reisende den Reisevermittler Änderungen an
vermittelten Leistungen vornehmen zu lassen (z.B. Umbuchung auf einen anderen Flug),
die nicht ihren Ursprung in fehlerhaften oder unvollständigen Angaben des Reisenden
haben (siehe Bearbeitungsentgelt in Punkt 9.5.), steht dem Reisevermittler pro Vorgang
(Bearbeitungsgebühr) ein Entgelt von EUR 45,– zu.
9.4. Stornobearbeitungsentgelt: Beauftragt der Reisende den Reisevermittler eine
Stornierung einer vermittelten Leistung vornehmen zu lassen, die nicht ihren Ursprung in
fehlerhaften oder unvollständigen Angaben des Reisenden hat (siehe
Bearbeitungsentgelt in Punkt 9.5.), steht dem Reisevermittler pro Stornierung ein Entgelt
von EUR 45,– zu.
9.5. Bearbeitungsentgelt zur Unterstützung bei der Abhilfe von Leistungsabweichungen bei
vermittelten einzelnen Reiseleistungen bzw. „Leistungsstörungen“ bei vermittelten
Leistungsträgern: Kommt es bei vermittelten einzelnen Reiseleistungen zu
Abweichungen vom ursprünglich vereinbarten Vertragsinhalt (z.B. Annullierung des
Fluges, Änderung des Abflugortes), ist grundsätzlich der vermittelte Leistungsträger
verpflichtet Abhilfe zu schaffen (z.B. muss die Airline bei Anwendbarkeit der
Fluggastrechteverordnung bei einer Annullierung dem Reisenden eine anderweitige
Beförderung anbieten).
Kommt der vermittelte Leistungsträger seinen gesetzlichen Pflichten nicht oder nur
unzureichend nach und beauftragt der Reisende im Rahmen der Selbstverbesserung
den Reisevermittler mit der Behebung der Abweichung (z.B. durch Suche und
anschließende Vermittlung passender alternativer Flüge), steht dem Reisevermittler für
diese zusätzliche über die ursprüngliche Vermittlung hinaus gehende Tätigkeit und
Aufwand folgendes Entgelt pro Vorgang und pro Reisenden zu: EUR 45,–.
10. Zustellung – elektronischer Schriftverkehr
10.1. Als Zustell-/ Kontaktadresse des Reisenden gilt die dem Reisevermittler zuletzt
bekannt gegebene Adresse (z.B. Email-Adresse). Änderungen sind vom Reisenden
unverzüglich bekanntzugeben. Es wird dem Reisenden empfohlen sich dabei der
Schriftform zu bedienen.